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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz �ber die Verg�tung der Rechtsanw�ltinnen und Rechtsanw�lte (Rechtsanwaltsverg�tungsgesetz - RVG)
§ 31a Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

Vertritt der Rechtsanwalt im Ausschlussverfahren nach § 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes einen Antragsgegner, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert der Aktien, die dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Antragstellung gehören. § 31 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gilt entsprechend.
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