Gesetz �ber die Verg�tung der Rechtsanw�ltinnen und Rechtsanw�lte (Rechtsanwaltsverg�tungsgesetz - RVG) § 29aGegenstandswert in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
Der Gegenstandswert in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz ist unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach § 23 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.