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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz �ber die Verg�tung der Rechtsanw�ltinnen und Rechtsanw�lte (Rechtsanwaltsverg�tungsgesetz - RVG)
§ 12 Anwendung von Vorschriften über die Prozesskostenhilfe

Die Vorschriften dieses Gesetzes für im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwälte und für Verfahren über die Prozesskostenhilfe sind bei Verfahrenskostenhilfe und im Fall des § 4a der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht die Stundung nach § 4a der Insolvenzordnung gleich.
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