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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung �ber das Zulassungs- und allgemeine Pr�fungsverfahren f�r die Meisterpr�fung im Handwerk und in handwerks�hnlichen Gewerben (Meisterpr�fungsverfahrensverordnung - MPVerfV)
§ 5 Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses und der Prüfungskommissionen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Meisterprüfungsausschuss oder einer Prüfungskommission bestehen.
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