Verordnung �ber das Zulassungs- und allgemeine Pr�fungsverfahren f�r die Meisterpr�fung im Handwerk und in handwerks�hnlichen Gewerben (Meisterpr�fungsverfahrensverordnung - MPVerfV) § 5Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses und der Prüfungskommissionen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Meisterprüfungsausschuss oder einer Prüfungskommission bestehen.