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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz �ber die Sozialversicherung der selbst�ndigen K�nstler und Publizisten (K�nstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
§ 42 

Die Einnahmen aus Beitragsanteilen, der Künstlersozialabgabe und dem Bundeszuschuss sind als abgesondertes Vermögen zu verwalten. Dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aus der Durchführung ihrer weiteren Aufgabenstellungen. Die Haftung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Verbindlichkeiten der Künstlersozialkasse nach dem Ersten und Vierten Teil ist auf das abgesonderte Vermögen der Künstlersozialkasse beschränkt.
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