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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz �ber die Sozialversicherung der selbst�ndigen K�nstler und Publizisten (K�nstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
§ 30 

(1) Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Säumniszuschläge auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen sowie Zinsen, die bei einer Stundung der Künstlersozialabgabe oder von Abgabevorauszahlungen erhoben werden, gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse.
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