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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Demonstration der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid 1) (Kohlendioxid-Speicherungsgesetz - KSpG)
§ 42
Landesrechtliche Speicherabgaben
Die Entscheidung über die Einführung landesrechtlicher Abgaben im Zusammenhang mit der dauerhaften Speicherung liegt bei den Ländern.
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