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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz �ber Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit f�r Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
§ 87 Sprechtage außerhalb der Geschäftsstelle

Hält ein Notar außerhalb seiner Geschäftsstelle regelmäßige Sprechtage ab, so gilt dieser Ort als Amtssitz im Sinne dieses Gesetzes.
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