Gesetz �ber Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit f�r Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG) § 129Beschwerde und Rechtsbeschwerde
(1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt.
(2) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.