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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung �ber die innerstaatliche und grenz�berschreitende Bef�rderung gef�hrlicher G�ter auf der Stra�e, mit Eisenbahnen und auf Binnengew�ssern *) (Gefahrgutverordnung Stra�e, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen

Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 8 der GGVSee anerkannten Prüfstellen sind zuständig für die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Kapitel 6.7 ADR/RID. Satz 1 gilt nicht, sofern diese Prüfungen in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen.
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