zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gewerbeordnung
§ 60
Beschäftigte Personen
Die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular
Otomatik - 195.74.94.216
CloudFlare DNS
Türk Telekom DNS
Google DNS
Open DNS
OSZAR »