(1) Neben den systematischen Vor-Ort-Kontrollen führen die Kontrollbehörden bei allen Begünstigten Verwaltungskontrollen hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Verpflichtungen durch.
(2) Im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüfen die Kontrollbehörden insbesondere, ob
- 1.
im Fall einer Umwandlung von Dauergrünland
- a)
die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegt oder
- b)
ein Fall von § 6 oder § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gegeben ist,
- 2.
der Begünstigte die Vorgaben zum Fruchtwechsel nach § 18 erfüllt.