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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchf�hrung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalit�t (GAP-Konditionalit�ten-Verordnung - GAPKondV)
§ 27 Verwaltungskontrollen

(1) Neben den systematischen Vor-Ort-Kontrollen führen die Kontrollbehörden bei allen Begünstigten Verwaltungskontrollen hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Verpflichtungen durch.
(2) Im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüfen die Kontrollbehörden insbesondere, ob
1.
im Fall einer Umwandlung von Dauergrünland
a)
die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegt oder
b)
ein Fall von § 6 oder § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gegeben ist,
2.
der Begünstigte die Vorgaben zum Fruchtwechsel nach § 18 erfüllt.
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