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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchf�hrung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalit�t (GAP-Konditionalit�ten-Verordnung - GAPKondV)
§ 21 Rückumwandlung von umweltsensiblen Dauergrünlandflächen

Sofern umweltsensibles Dauergrünland entgegen § 12 Absatz 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umgewandelt oder gepflügt wurde, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in umweltsensibles Dauergrünland anzuordnen. Die Anordnung ist an den Begünstigten zu richten, der zum Zeitpunkt der Anordnung Bewirtschafter der Fläche ist. Sie ist flächenbezogen und gilt auch für nachfolgende Bewirtschafter, sofern diese Begünstigte sind. Die zuständige Behörde hat eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen. § 4 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
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