Gesetz �ber die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz - FPfZG) § 11Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Zur Durchführung des Verfahrens nach den §§ 8 und 10 kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.