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Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen

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  Inhaltsübersicht
Teil 1
 Allgemeine Bestimmungen
  § 1 Zweck des Gesetzes
  § 2 Begriffsbestimmungen
  § 3 Sorgfaltsmaßstab
Teil 2
 Ermittlung der Finanzierungsbedarfe
  § 4 Ermittlung und Mitteilung der Finanzierungsbedarfe
  § 5 Beweislast
Teil 3
 Ausgleich durch Zahlungen des Bundes
  § 6 Ausgleichsanspruch
  § 7 Abschlagszahlungen
  § 8 Ausgleich der Anschlussförderung der Güllekleinanlagen
  § 9 Öffentlich-rechtliche Verträge
Teil 4
 Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus
Abschnitt 1
 Ermittlung und Erhebung von Umlagen, Ausgleichsmechanismus
  § 10 Ermittlung von Umlagen
  § 11 Veröffentlichung von Umlagen
  § 12 Erhebung von Umlagen
  § 13 Ausgleich von Finanzierungsbedarfen zwischen Verteilernetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern
  § 14 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern
  § 15 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern
  § 16 Abschlagszahlungen
  § 17 Forderungseinwände und Aufrechnung
  § 18 Rückforderung, Verzugszinsen
  § 19 Jahresendabrechnung
  § 20 Nachträgliche Korrekturen
Abschnitt 2
 Erhebung von Umlagen in Sonderfällen
  § 21 Umlageerhebung bei Stromspeichern und Verlustenergie
  § 22 Umlageerhebung bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen
  § 23 Umlageerhebung bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen
  § 24
Abschnitt 3
 Herstellung von Grünem Wasserstoff
  § 25 Umlagebefreiung bei der Herstellung von Grünem Wasserstoff
  § 26 Anforderungen an Grünen Wasserstoff
  § 27 Berichtspflicht
Abschnitt 4
 Besondere Ausgleichsregelung
Unterabschnitt 1
 Allgemeine Bestimmungen
  § 28 Zweck des Abschnitts
  § 29 Antrag
Unterabschnitt 2
 Stromkostenintensive Unternehmen
  § 30 Voraussetzungen der Begrenzung
  § 31 Umfang der Begrenzung
  § 32 Nachweisführung
  § 33 Nachweisführung auf Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres
  § 34 Selbständige Teile eines Unternehmens
  § 35 Begriffsbestimmungen des Unterabschnitts, Branchenzuordnung
Unterabschnitt 3
 Herstellung von Wasserstoff
  § 36 Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen
Unterabschnitt 4
 Verkehr
  § 37 Schienenbahnen
  § 38 Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr
  § 39 Landstromanlagen
Unterabschnitt 5
 Verfahren
  § 40 Antragstellung und Entscheidungswirkung
  § 41 Übertragung von Begrenzungsbescheiden
  § 42 Rücknahme der Entscheidung
  § 43 Auskunfts- und Betretungsrecht, Datenabgleich
  § 44 Evaluierung, Weitergabe von Daten
Abschnitt 5
 Abgrenzung, Messung und Schätzung von Strommengen
  § 45 Geringfügige Stromverbräuche Dritter
  § 46 Messung und Schätzung
Teil 5
 Kontoführungs-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
Abschnitt 1
 Kontoführung und gesonderte Buchführung
  § 47 Kontoführung und gesonderte Buchführung der Übertragungsnetzbetreiber
  § 48 Kontoführung und gesonderte Buchführung der Verteilernetzbetreiber
Abschnitt 2
 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
  § 49 Grundsatz
  § 50 Verteilernetzbetreiber
  § 51 Übertragungsnetzbetreiber
  § 52 Netznutzer
  § 53 Verstoß gegen Mitteilungspflichten
  § 54 Elektronische Übermittlung
  § 55 Testierung
  § 56 Beihilfetransparenzpflichten
  § 57 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
  § 58 Behörden der Zollverwaltung
  § 59 Information der Bundesnetzagentur
  § 60 Vorausschau des EEG-Finanzierungsbedarfs
  § 61 Schätzungsbefugnis
Teil 6
 Rechtsschutz und behördliches Verfahren
  § 62 Aufsicht durch die Bundesnetzagentur
  § 62a Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
  § 63 Bußgeldvorschriften
Teil 7
 Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen
  § 64 Verordnungsermächtigung zur Ermittlung des Finanzierungsbedarfs
  § 65 Verordnungsermächtigung zur Besonderen Ausgleichsregelung
  § 66 Allgemeine Übergangsbestimmungen
  § 67 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung
  § 68 Beihilfevorbehalt
  Anlage 1 (zu § 2)
Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs
  Anlage 2 (zu § 31)
Stromkosten- oder handelsintensive Branchen
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