zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
B�rgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 891
Gesetzliche Vermutung
(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.
(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular
Otomatik - 195.74.94.216
CloudFlare DNS
Türk Telekom DNS
Google DNS
Open DNS
OSZAR »