zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
B�rgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 389
Wirkung der Aufrechnung
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular
Otomatik - 195.74.94.216
CloudFlare DNS
Türk Telekom DNS
Google DNS
Open DNS
OSZAR »