zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
B�rgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 38
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular
Otomatik - 195.74.94.216
CloudFlare DNS
Türk Telekom DNS
Google DNS
Open DNS
OSZAR »