zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
B�rgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1433
Fortsetzung eines Rechtsstreits
Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular
Otomatik - 195.74.94.216
CloudFlare DNS
Türk Telekom DNS
Google DNS
Open DNS
OSZAR »