Gesetz �ber den Aufenthalt, die Erwerbst�tigkeit und die Integration von Ausl�ndern im Bundesgebiet 1) (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) § 18bFachkräfte mit akademischer Ausbildung
Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.