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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz �ber Arbeitnehmererfindungen
§ 41
Beamte, Soldaten
Auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Beamten und Soldaten sind die Vorschriften für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst entsprechend anzuwenden.
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