(zu � 68 BNatSchG)
(1) � 68 Abs. 1 BNatSchG gilt nicht. Eine angemessene Entsch�digung ist zu leisten, wenn aufgrund dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund einer auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsvorschrift oder Ma�nahme
eine bisher rechtm��ig ausge�bte Grundst�cksnutzung nicht mehr fortgesetzt werden kann,
eine beabsichtigte Nutzung, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundst�cks objektiv anbietet und auf die die Eigent�merin oder der Eigent�mer sonst einen Rechtsanspruch hat, unterbunden wird,
Aufwendungen an Wert verlieren, die f�r die beabsichtigten, bisher rechtm��igen Grundst�cksnutzungen nach Nummer 1 oder 2 in schutzw�rdigem Vertrauen darauf gemacht wurden, dass diese rechtm��ig bleiben, oder
die Lasten und Bewirtschaftungskosten bei einer Nutzung von Grundst�cken nach Nummer 1 oder 2 auch in absehbarer Zukunft nicht durch Ertr�ge und andere Vorteile ausgeglichen werden k�nnen
und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundst�cke geh�ren, nicht nur unwesentlich beeintr�chtigt werden.
(2) Absatz 1 gilt, soweit die Beschr�nkung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit nicht durch anderweitige Ma�nahmen vollst�ndig oder teilweise ausgeglichen werden kann. Eine Entsch�digung darf 100 % des Verkehrswertes des Grundst�cks nicht �bersteigen.
(3) Zur Leistung der Entsch�digung ist der Tr�ger der �ffentlichen Verwaltung verpflichtet, dessen Beh�rde die Rechtsvorschrift erlassen oder eine Ma�nahme nach Absatz 1 getroffen hat. Soweit das Land zur Entsch�digung verpflichtet ist, ist f�r die Leistung und Festsetzung der Entsch�digung einschlie�lich der Aus�bung der Rechte nach Satz 4 die obere Naturschutzbeh�rde zust�ndig. �ber die Entsch�digung ist zumindest dem Grunde nach in Verbindung mit der Ma�nahme zu entscheiden. Der Tr�ger der �ffentlichen Verwaltung kann von den durch eine entsch�digungspflichtige Ma�nahme betroffenen Eigent�merinnen oder Eigent�mern die Eintragung einer beschr�nkten pers�nlichen Dienstbarkeit oder Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt verlangen, dass die Nutzung, f�r die die Entsch�digung gezahlt werden soll, auf dem Grundst�ck nicht mehr ausge�bt werden kann.
(4) Kommt im Falle der �bernahme eines Grundst�cks nach � 68 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG eine Einigung nicht zustande, kann die Eigent�merin oder der Eigent�mer die Entziehung des Eigentums verlangen. Die Eigent�merin oder der Eigent�mer kann den Antrag auf Entziehung des Eigentums bei der Enteignungsbeh�rde des Landes stellen. F�r das Verfahren findet das f�r die Enteignung von Grundeigentum geltende Enteignungsrecht des Landes Anwendung.
(5) In den F�llen des � 48 Abs. 1 Buchst. b gelten � 68 Abs. 2 BNatSchG und die Abs�tze 1 bis 4 mit der Ma�gabe, dass auch Wirtschaftserschwernisse der Eigent�merin oder dem Eigent�mer oder Nutzungsberechtigten angemessen in Geld zu entsch�digen sind.