(abweichend von � 25 BNatSchG)
(1) 1 Die oberste Naturschutzbeh�rde kann gro�fl�chige, repr�sentative Ausschnitte von Kulturlandschaften nach Anerkennung durch die Organisation der Vereinten Nationen f�r Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu Biosph�renreservaten erkl�ren. 2 Biosph�renreservate dienen in beispielhafter Weise insbesondere
dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung von Kulturlandschaften und deren Biotop- und Artenvielfalt,
der Entwicklung einer nachhaltigen Wirtschaftsweise, die den Anspr�chen von Mensch und Natur gleicherma�en gerecht wird,
der Bildung f�r nachhaltige Entwicklung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis, der Beobachtung von Natur und Landschaft sowie der Forschung.
(2) Biosph�renreservate sollen entsprechend dem Einfluss menschlicher T�tigkeit in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen gegliedert werden.
(3) Biosph�renreservate k�nnen auch als Biosph�rengebiete oder Biosph�renregionen bezeichnet werden.