Sachsen-Anhalt
Gesetz �ber den Nationalpark ,,Harz (Sachsen-Anhalt)“
Vom 20. Dezember 2005
� 9 Befreiungen
1�F�r notwendige Kapazit�tserweiterungen von Ver- und Entsorgungsanlagen f�r Siedlungen, die vom Nationalpark umschlossen sind, soll abweichend von � 67 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes Befreiung von den Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des � 34 des Bundesnaturschutzgesetzes erf�llt sind. 2�Im �brigen gelten die Vorschriften des � 67 des Bundesnaturschutzgesetzes.