(zu � 28 BNatSchG)
(1) Die Naturschutzbeh�rde kann Einzelsch�pfungen und Fl�chen im Sinne von � 28 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung als Naturdenkmal festsetzen.
(2) 1 Ma�nahmen, die der Feststellung oder Beseitigung einer von dem Naturdenkmal ausgehenden Gefahr dienen, sind abweichend von � 28 Abs. 2 BNatSchG nicht verboten. 2 Die Ma�nahmen sind der Naturschutzbeh�rde sp�testens drei Werktage vor der Durchf�hrung, bei gegenw�rtiger erheblicher Gefahr unverz�glich, anzuzeigen.
(3) 1 Wer einen Findling mit mehr als zwei Metern Durchmesser oder eine H�hle entdeckt, der oder die bisher unbekannt ist und als Naturdenkmal in Betracht kommt, hat den Fund unverz�glich der Naturschutzbeh�rde oder der Gemeinde anzuzeigen. 2 Anzeigepflichtig sind auch der Leiter und der Unternehmer der Arbeiten, die zu dem Fund gef�hrt haben, sowie der Eigent�mer und Besitzer des Grundst�cks. 3 Die Anzeige eines Pflichtigen befreit die �brigen. 4 Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund gef�hrt haben, aufgrund eines Arbeitsverh�ltnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Leiter oder den Unternehmer der Arbeiten befreit. 5 Der Fund und die Fundstelle sind unver�ndert zu lassen, bis die Naturschutzbeh�rde entschieden hat, ob der Fund gesch�tzt (� 22 Abs. 1 oder 3 BNatSchG) oder freigegeben werden soll. 6 Ist sie bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige nicht t�tig geworden, so gilt der Fund als freigegeben.