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Sachsen-Anhalt

Landesjagdgesetz f�r Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Vom 23. Juli 1991

� 27 Jagd- und Schonzeiten

(zu � 21 Abs. 3, � 22 BJagdG)

(1) Die oberste Jagdbeh�rde wird erm�chtigt, durch Verordnung

1.

nach den in � 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes bestimmten Grunds�tzen der Hege und unter Ber�cksichtigung der Erfordernisse der Landeskultur die Jagdzeiten f�r Tiere, die nach Landesrecht jagdbar sind, zu bestimmen; � 22 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes ist anzuwenden,

2.

aus Gr�nden der Wildhege die Jagdzeiten f�r Tiere, die nach dem Bundesjagdgesetz jagdbar sind, abzuk�rzen oder aufzuheben,

3.

die Setz- und Brutzeiten zu bestimmen,

4.

vom Bundesrecht abweichende Jagd- und Schonzeiten festzulegen.

(2) Die obere Jagdbeh�rde wird erm�chtigt, durch Verordnung

1.

den Abschu� von Wildarten, deren Bestand bedroht ist, dauernd oder auf Zeit zu verbieten;

2.

zur Beseitigung kranken oder k�mmernden Wildes, zur Wildseuchenbek�mpfung, aus Gr�nden der Wildhege oder Landeskultur bei St�rungen des biologischen Gleichgewichts oder zur Vermeidung von �berm��igen Wildsch�den Schonzeiten aufzuheben;

3.

die Jagd auf Tiere ohne Jagdzeit oder unbeschr�nkt auch w�hrend ihrer Setzzeit, die Jagd auf Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Waschb�r, Marderhund, Mink und Nutria zuzulassen, um eine St�rung des biologischen Gleichgewichts oder sonstige schwere Sch�den zu verhindern.

(3) Die obere Jagdbeh�rde kann im Einzelfall gestatten:

1.

zu wissenschaftlichen Zwecken Wild in der Schonzeit zu erlegen; das gilt auch f�r Wild ohne Jagdzeit,

2.

Wild in der Schonzeit lebend zu fangen,

3.

zu wissenschaftlichen Zwecken oder f�r Zwecke der Aufzucht Gelege des Federwildes gem�� � 22 Abs. 4 Satz 6 des Bundesjagdgesetzes auszunehmen,

4.

Nestlinge oder �stlinge der Habichte f�r Zwecke der Beizjagd gem�� � 22 Abs. 4 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes auszuhorsten oder auf der Grundlage einer Verf�gung nach Absatz 4 gefangene Habichte f�r Zwecke der Beizjagd zu halten.

(4) Die Jagdbeh�rde kann durch Verf�gung gegen�ber dem Revierinhaber f�r einzelne Reviere Bestimmungen nach Absatz 2 treffen.

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