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Hamburg



Hamburgisches Gesetz zur Ausf�hrung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)

Vom 11. Mai 2010 *

� 20

Entsch�digung

(zu � 68 Abs�tze 1 und 2 BNatSchG)

(1) Liegen die Voraussetzungen nach � 68 Absatz 1 BNatSchG vor, so ist die angemessene Entsch�digung von der Freien und Hansestadt Hamburg zu leisten. �ber die Entsch�digung ist zumindest dem Grunde nach durch die zust�ndige Beh�rde in Verbindung mit der Entscheidung �ber die belastende Ma�nahme zu entscheiden. Die f�r die Enteignung geltenden landesrechtlichen Vorschriften sind f�r die Bemessung der H�he der angemessenen Entsch�digung entsprechend anzuwenden.

(2) Eine unzumutbare Belastung im Sinne des � 68 Absatz 1 BNatSchG ist insbesondere anzunehmen, wenn infolge von Verboten

1.

die bisher rechtm��ig ausge�bte Nutzung nicht mehr fortgesetzt werden darf oder auf Dauer eingeschr�nkt werden muss und hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundst�cks erheblich beschr�nkt wird oder

2.

eine nicht ausge�bte, aber beabsichtigte Nutzung unterbunden wird, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundst�cks objektiv anbietet und die die Eigent�merin beziehungsweise der Eigent�mer sonst unbeschr�nkt h�tte aus�ben k�nnen.



Fu�note

*Verk�ndet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Landesrechts auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege


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