(zu � 68 Abs�tze 1 und 2 BNatSchG)
(1) Liegen die Voraussetzungen nach � 68 Absatz 1 BNatSchG vor, so ist die angemessene Entsch�digung von der Freien und Hansestadt Hamburg zu leisten. �ber die Entsch�digung ist zumindest dem Grunde nach durch die zust�ndige Beh�rde in Verbindung mit der Entscheidung �ber die belastende Ma�nahme zu entscheiden. Die f�r die Enteignung geltenden landesrechtlichen Vorschriften sind f�r die Bemessung der H�he der angemessenen Entsch�digung entsprechend anzuwenden.
(2) Eine unzumutbare Belastung im Sinne des � 68 Absatz 1 BNatSchG ist insbesondere anzunehmen, wenn infolge von Verboten
die bisher rechtm��ig ausge�bte Nutzung nicht mehr fortgesetzt werden darf oder auf Dauer eingeschr�nkt werden muss und hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundst�cks erheblich beschr�nkt wird oder
eine nicht ausge�bte, aber beabsichtigte Nutzung unterbunden wird, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundst�cks objektiv anbietet und die die Eigent�merin beziehungsweise der Eigent�mer sonst unbeschr�nkt h�tte aus�ben k�nnen.